SLO – Referendarvertrag
SLO – Referendarvertrag
- Stand 1. Oktober 2011 –
Mit Durchführung der Registrierung als Rechtsreferendar bei SLO willigen Sie (der „Referendar“) in die folgenden Regelungen dieses SLO – Referendarvertrages (der „Vertrag“) ein:
- Jede Nennung von Beteiligten umfasst ebenfalls die jeweilige weibliche Form; so steht etwa „Referendar“ auch für „Referendarin“ -
1. Vertragsgegenstand
Die SLO – Second Legal Opinion GmbH & Co. KG, Berlin („SLO“) ermöglicht es Rechtsanwälten/Volljuristen („Nutzer“) Fragen und Aufträge im Zusammenhang mit ihrer eigenen juristischen Tätigkeit („Aufträge“ bzw. „Auftrag“) bei SLO einzustellen, um diese von Referendaren bearbeiten zu lassen. Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder Rechtsberatung erfolgt nicht. Im steuerrechtlichen Bereich sind auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Nutzer zugelassen.
Der Referendar verpflichtet sich hiermit gegenüber SLO grundsätzlich dazu bereit, Aufträge - bei eigener freier Kapazität - zu bearbeiten und seine Einschätzungen und Erkenntnisse zu diesen in entsprechender Form schriftlich abzufassen („Ergebnis“) und an SLO zu übermitteln. Die sonstige Tätigkeit des Referendars, insbesondere seine juristische Ausbildung, hat allerdings stets Vorrang, so dass ein Auftrag auch ohne Begründung abgelehnt werden kann.
SLO wird dem Referendar nach einem von SLO festgelegten System Aufträge zur Bearbeitung zuweisen. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung der Aufträge an die Referendare des entsprechenden Spezialgebietes der Reihe nach, sofern der Nutzer nicht die Bearbeitung durch einen bestimmten Referendar wünscht, dessen Kennung ihm aus einem Vorauftrag bekannt ist. Ein Anspruch auf Zuweisung von Aufträgen oder Zuweisung eines bestimmten Auftrages besteht nicht.
2. Rechtsbeziehungen
Aufgrund dieses Vertrages entstehen nur vertragliche oder sonstige Beziehungen zwischen SLO und dem jeweiligen Referendar.
Ziel des SLO Systems ist es, keine vertraglichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Nutzer und dem Referendar entstehen zu lassen. Daher ist auch der zwischen SLO und dem jeweiligen Nutzer geschlossene Vertrag so formuliert, dass aufgrund dieses Vertrages vertragliche und sonstige Beziehungen nur zwischen diesen beiden Parteien (SLO und Nutzer) entstehen. Nutzer und Referendar treten nur unter ihrer Kennung, also anonym, auf. Insbesondere soll zwischen dem Nutzer und dem Referendar kein Mandats-, Berater- oder sonstiges, rechtlich relevantes Verhältnis entstehen. Dies ist auch der alleinige vertragliche Grund für die Anonymität. Selbst wenn die Identität des anderen Beteiligten bekannt wird, ändert sich hieran nichts.
Der Referendar ist in keiner Weise anwaltlich oder beratend tätig. Er erarbeitet lediglich gemäß dem Auftrag ein unverbindliches Ergebnis.
Dieser Vertrag schafft kein irgendwie geartetes Anstellungs- oder sonstiges diesem ähnliches Rechtsverhältnis zwischen SLO und dem Referendar. Der Referendar ist bei seiner Tätigkeit völlig frei und weisungsunabhängig, insbesondere in der Entscheidung, ob er den Auftrag annimmt und wann und wo er ihn bearbeitet.
3. Qualifikation des Referendars
Der Referendar erklärt, dass er Rechtsreferendar bzw. Jurist ist (erfolgreiche Absolvierung des 1. Juristischen Staatsexamens in Deutschland) und hier in Ausübung einer selbständigen beruflichen (auch nebenberuflichen) Tätigkeit/Nebentätigkeit handelt. Der Referendar erkennt an, dass es für das Funktionieren und den Erfolg von SLO von besonderer Bedeutung ist, dass die an die Nutzer übermittelten Ergebnisse von besonderer Substanz und hoher Qualität sind.
Dem Referendar ist bewusst, dass die ihm zukünftig zugewiesenen Aufträge von Juristen stammen, die sich durch den Einsatz von SLO eine professionelle Unterstützung versprechen. Da die Nutzer sich grundsätzlich das Ergebnis auch selbst erarbeiten könnten, dies jedoch aus verschiedensten Gründen (z. B. Zeitmangel) nicht tun und Unterstützung durch SLO suchen, stellen sie berechtigter Weise hohe Erwartungen an die entsprechenden Ergebnisse. Um diese Erwartungen zu erfüllen, ist es entscheidend, dass der Referendar auf seinem Spezialgebiet solche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hat, die ihn von anderen Referendaren abheben.
Selbstverständlich muss der Referendar auch dazu in der Lage sein, seine Gedanken, Anregungen und Erkenntnisse in präziser, gut verständlicher und strukturierter Weise schriftlich zu verfassen.
4. Registrierung/Nachweis der Qualifikation
Bei der Registrierung wählt der Referendar sein Spezialgebiet aus, legt seinen Zugangsnamen (private oder berufliche E-Mail Adresse) und sein Passwort fest und übermittelt seine persönlichen Daten und Kontaktdate an SLO. Zudem übersendet er den erforderlichen Qualifikationsnachweis. SLO wiederum prüft diesen Nachweise und lässt den Referendar bei positivem Ergebnis der Prüfung durch Bestätigung seiner Registrierung als Referendar zu. Mit Übermittlung der ausdrücklicher Bestätigung der Registrierung durch SLO (grundsätzlich geschieht dies durch E-Mail) ist die Registrierung durchgeführt und der Vertrag geschlossen. Ein Anspruch auf Bestätigung der Registrierung durch SLO, also auf Abschluss des Vertrages, besteht in keinem Fall.
Der Referendar darf sich nur für ein Spezialgebiet und ein Zusatzgebiet registrieren (siehe Einzelheiten unter Ziffer 5.).
Der Referendar verpflichtet sich, im Rahmen der Registrierung sowie der sonstigen Nutzung von SLO nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Die Qualifikation des Referendars ist durch Übermittlung einer Kopie des Examenszeugnisses (grundsätzlich im Prädikatsbereich) und ggf. weiterer Informationen (z. B. Ausführungen zu den eigenen Erfahrungen und Kenntnissen) gegenüber SLO darzulegen. Der Referendar ist verpflichtet, SLO unverzüglich über sämtliche Umstände zu unterrichten, die einen negativen Einfluss auf seine Qualifikation haben könnten.
Der Referendar ist verpflichtet, seine Login-/Zugangsdaten (insbesondere sein Passwort) geheim zu halten und kein leicht erahnbares Passwort zu nutzen. Diese Zugangsdaten sind wirksam vor dem Zugriff Dritter/der Nutzung durch Dritte zu schützen. Dritten dürfen diese in keinem Fall mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Sofern Dritte unter Nutzung der Zugangsdaten des Referendars Handlungen bei SLO vornehmen (etwa Ergebnisse an SLO übermitteln), führt dies grundsätzlich zur Haftung des Referendars für den entstandenen Schaden. Sobald der Referendar Kenntnis davon hat oder auch nur vermutet, dass Dritten seine Zugangsdaten bekannt sind, hat er diese umgehend zu ändern und SLO (unter admin@slo-secondlegalopinion.de) zu informieren. Ferner hat er für die Sicherheit des Zugangs zu sorgen.
Der Referendar ist verpflichtet, jegliche Änderung seiner Daten, also etwa seiner Kontaktdaten, gegenüber SLO mitzuteilen bzw. seine Daten im System aktuell zu halten. Bis SLO den Empfang einer solchen Änderungsmitteilung gegenüber dem Referendar bestätigt hat, gelten die bisherigen Daten im Verhältnis zu SLO als richtig.
5. Spezialgebiete
Der Referendar kann sich nur für ein Spezialgebiet (z. B. Schuldrecht) sowie – fakultativ - ein Zusatzgebiet (z. B. Verwaltungsrecht) registrieren.
Die Anzahl der für ein Spezialgebiet/Zusatzgebiet zulässigen Referendare ist begrenzt. Noch verfügbare Spezialgebiete/Zusatzgebiete sind im System entsprechend gekennzeichnet.
Mit der Auswahl eines Spezialgebietes/Zusatzgebietes und der Registrierung für dieses versichert der Referendar, auf diesem Spezialgebiet/Zusatzgebiet über die oben erwähnten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen.
SLO ist in der Ausweisung und Änderung der Spezialgebiete/Zusatzgebiete frei. SLO wird sich jedoch bemühen, bei einer Änderung eines Spezialgebietes/Zusatzgebietes die betroffenen Referendare zu informieren, um diesen die Möglichkeit zu geben, sich für ein etwa hinzugefügtes Spezialgebietes unter Aufgabe ihres bisherigen Spezialgebietes zu registrieren.
Zudem ist SLO in der Entscheidung frei, wie viele Referendare es für ein Spezialgebiet/Zusatzgebiet zulässt. SLO wird hierbei insbesondere berücksichtigen, dass Aufträge zügig abgearbeitet werden und die SLO - Tätigkeit für die Referendare finanziell interessant ist (keine zu großen Zeiträume zwischen der Zuweisung von Aufträgen).
6. Auftragsannahme
Ein neuer Auftrag wird zunächst nur einem Referendar zugewiesen („Zuweisung“). Hierüber wird der Referendar per E-Mail und/oder SMS informiert. Der Referendar verpflichtet sich, während üblicher Geschäftszeiten E-Mail- und SMS - Eingänge regelmäßig abzurufen und umgehend den Auftrag (z. B. durch einloggen im System) zu prüfen. Der Auftrag weist die geforderte Bearbeitungsdauer, also die Zeit, in der sich der Referendar ausschließlich und konzentriert mit dem Auftrag befasst (z. B. eine Stunde) („Bearbeitungsdauer“), sowie den Zeitpunkt, zu dem der Nutzer das Ergebnis spätestens benötigt („Erledigungsfrist“), aus. Der Referendar hat nun gewisse Zeit (mindestens 2 – 4 Stunden, abhängig von der Eile des Auftrages) („Reaktionszeit“) den Auftrag zu akzeptieren („Akzeptierung“). Ein Auftrag darf nur akzeptiert werden, wenn der Referendar die geforderte Bearbeitungsdauer und Erledigungsfrist (abzüglich der unten erwähnten Vorlaufzeit) einhalten kann. Der Referendar muss sich zudem sicher sein, den Auftrag verstanden zu haben oder geringe Unklarheiten durch eine kurze Rückfrage klären zu können. Ferner muss der Referendar überzeugt sein, die oben erwähnte Qualifikation zu besitzen, um den von ihm geforderten Mehrwert zu schaffen. Bei entsprechenden Bedenken hat der Referendar den Auftrag sofort abzulehnen und ggf. seine Bedenken (z. B. hinsichtlich der korrekten Auswahl des vorgegebenen Spezialgebietes) mitzuteilen. Sofern die Bearbeitungsdauer für zu kurz gehalten wird, ist dies darzulegen. SLO wird dann mit dem Nutzer abstimmen, ob dieser mit einer Erhöhung der Bearbeitungsdauer einverstanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Auftrag mit der ursprünglichen Bearbeitungsdauer zu bearbeiten. Der Referendar kann in diesem Falle gezwungen sein, lediglich eine kurze Grobeinschätzung abzuliefern und diesen „Schuss aus der Hüfte“ auch entsprechend zu verdeutlichen.
Sofern der Referendar nicht oder nicht innerhalb der Reaktionszeit reagiert, leitet SLO den Auftrag nach angemessener Zeit an einen anderen Kollegen dieses Spezialgebietes. Falls der Referendar anderweitig eingebunden ist, hat er den Auftrag sofort abzulehnen, so dass dieser unmittelbar an einen anderen Referendar geleitet werden kann.
Mit Akzeptierung verpflichtet sich der Referendar den Auftrag ordnungsgemäß zu bearbeiten und das Ergebnis spätestens 2 Stunden vor Ablauf der Erledigungsfrist („Vorlaufzeit“) auf dem vorgesehenen Weg bei SLO einzustellen. Dem Referendar ist bewusst, dass die Überschreitung dieser Vorlaufzeit der Erledigungsfrist unmittelbare Auswirkungen auf seine Bewertung und Vergütung haben kann (siehe hierzu auch Ziffer 9.).
Im Rahmen der Akzeptierung kann der Referendar noch über SLO Klärungsfragen an den Nutzer richten.
Nach Akzeptierung wird SLO den entsprechenden Nutzer informieren und diesen bitten, die Auftragsgebühr zu zahlen. Erst nach Eingang derselben wird SLO den Referendar hierüber informieren und ihn auffordern, mit der Bearbeitung zu beginnen („Freigabe“). Sofern die Freigabe später als 24 Stunden nach Akzeptierung erfolgt, da etwa die Entrichtung der Auftragsgebühr zu spät vorgenommen wurde, kann der Referendar – allerdings nur unverzüglich - eine entsprechende Verlängerung der Erledigungsfrist verlangen, welche SLO dann wiederum mit dem Nutzer abstimmt. Ist der Nutzer hiermit einverstanden, gibt SLO die verlängerte Erledigungsfrist gegenüber dem Referendar frei („Modifizierte Freigabe“). Gleiches gilt entsprechend in Fällen sehr kurzer Erledigungsfristen, bei denen SLO sich bemühen wird, auf eine rasche Bezahlung und Freigabe hinzuwirken.
Erst mit unwidersprochener Freigabe bzw. Modifizierter Freigabe wird der Auftrag für den Referendar verbindlich und er kann mit der Bearbeitung beginnen.
Zur Lösung konkret auftretender Probleme werden die Beteiligten kollegial kooperieren.
Obwohl der Nutzer gehalten ist, seine Aufträge nur allgemein und anonym zu formulieren, damit u. a. keine Rückschlüsse auf Personen oder Sachverhalte möglich sind, kann es sein, dass der Referendar aufgrund der übermittelten Daten annimmt, einem möglichen Konflikt ausgesetzt zu sein. Bei dem Verdacht des Referendars, dass ein wie auch immer gearteter Konflikt vorliegen könnte, hat dieser den Auftrag unverzüglich abzulehnen und die gewonnenen Daten in keiner Weise zu nutzen, sondern diese geheim zu halten. Dies gilt entsprechend, falls der Konflikt erst während der Bearbeitung vom Referendar wahrgenommen wird.
Der Referendar wird SLO längere Abwesenheiten (ab 4 Tage) an admin@slo-secondlegalopinion.de mitteilen, sofern solche Abwesenheiten an der Bearbeitung von Aufträgen hindern. Es soll auf diese Weise vermieden werden, dass in dieser Zeit Zuweisungen an den Referendar erfolgen.
7. Auftragsbearbeitung/Ergebnis
Der Referendar ist verpflichtet, den Auftrag mindestens während der vollen Bearbeitungsdauer ausschließlich und konzentriert zu bearbeiten. Sofern sich herausstellt, dass sich der Auftrag, anders als zunächst angenommen, in kürzerer Zeit erledigen lässt, ist dies zu tun und entsprechend mitzuteilen, damit die Gebühr und die Vergütung angemessen gekürzt werden können.
Der Referendar hat den Auftrag vollständig persönlich zu bearbeiten; hiervon ausgenommen sind einfache Schreibarbeiten, die der Referendar in seinem Namen und Auftrag und auf seine Kosten qualifizierten Personen übertragen kann.
Im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags und der Übermittlung des Ergebnisses und dessen eventueller Erörterung, ist der Referendar verpflichtet, keinerlei Hinweise auf die eigene Identität (z. B. Kontaktdaten o.ä.) oder Werbung in irgendeiner Form zu übermitteln. Dies ist auch in seinem eigenen Interesse, da sonst eventuell ein unmittelbarer Vertrag/Mandat Nutzer – Referendar mit entsprechenden Haftungsfolgen angenommen werden könnte. Ferner hat der Referendar SLO auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Nutzer hinzuweisen, damit SLO diese entsprechend informieren kann.
Dem Referendar ist bewusst, dass seine Zuverlässigkeit in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht entscheidende Faktoren sind. Eine zu späte oder sonst unkorrekte Abwicklung ist unbedingt zu vermeiden.
Das erarbeitete Ergebnis darf keinen Rechtsrat oder eine Empfehlung (etwas zu tun oder zu unterlassen) beinhalten, sondern lediglich eine Einschätzung darstellen (gleich einem wissenschaftlichen Gutachten; kein „Auftragsgutachten“, also nicht nur das schildern, was für den Nutzer günstig ist). So sollen etwa die entsprechenden Vor- und Nachteile aufgezeigt und Argumente geliefert werden. Die entsprechenden Schlüsse sind jedoch vom Nutzer selbst zu ziehen.
Es ist selbstverständlich, dass das Ergebnis - neben der Übermittlung praktisch gut verwertbarer juristischer Ausführungen - angemessen knapp, präzise sowie gut verständlich aufgebaut und in ansprechender Form in korrekter Rechtschreibung abgefasst ist.
Die Einhaltung der auf den Referendar anwendbaren Regelungen oder Dienstvorschriften liegt in der alleinigen Verantwortung des Referendars. Bei der Bearbeitung und Abwicklung der Aufträge hat sich der Referendar zudem, wie auch der Nutzer, kollegial und fair zu verhalten.
Das Ergebnis ist in der vom SLO System vorgegebenen Form zu verfassen und an SLO zu übermitteln/bei SLO einzustellen.
Nach Übermittlung des Ergebnisses an den Nutzer ist der Referendar verpflichtet, dem Nutzer (über SLO) kurze Verständnisfragen zu dem übermittelten Ergebnis (keine neuen Fragen) werktags (Montag bis Freitag) innerhalb von 24 Stunden zu beantworten. Sofern die Bearbeitung dieser Nachfragen länger dauert, hat der Referendar mitzuteilen, wie lange er für die Beantwortung benötigt, wobei insgesamt 3 Tage nicht überschritten werden dürfen.
Daten erledigter Aufträge können durch SLO nach zwei Monaten gelöscht werden.
Sofern dem Referendar später Fehler in seinem Ergebnis auffallen, hat er diese umgehend an SLO zur Weiterleitung an den Nutzer zu melden.
8. Bewertung
Der Referendar erkennt an, dass die Zufriedenheit der Nutzer für SLO und sein Funktionieren von entscheidender Bedeutung ist. Der Referendar ist damit einverstanden, dass die Nutzer ihn und seine Ergebnisse bewerten. Die einzelnen Bewertungsstufen sind wie folgt:
1 = Sehr gut nutzbar
2 = Gut nutzbar
3 = Grundsätzlich brauchbar
4 = Nur bedingt brauchbar
5 = Unbrauchbar; Aufträge von mir nicht wieder an diesen Bearbeiter leiten.
6 = Völlig unbrauchbar; ich rege an, den Bearbeiter zu ersetzen.
Der Referendar akzeptiert, dass diesen Bewertungen, so subjektiv diese auch sein mögen und so groß das Risiko ist, dass die Nutzer, welche selbst Profis sind, streng bewerten, insoweit Bedeutung zukommt, als sie einen besonderen Einfluss auf den Anspruch des Referendar auf seine Vergütung (bis zum vollständigen Ausschluss) haben (siehe Einzelheiten unter Ziffer 9.).
Die Bewertungen werden von SLO diskret behandelt. Sie sind (neben SLO) nur dem jeweiligen Referendar zugänglich.
9. Vergütung/Herabsetzung bzw. Erlöschen des Vergütungsanspruches/Einseitiges Bestimmungsrecht von SLO
a. Vergütung bei positiver Bewertung des Ergebnisses
Der Referendar erhält bei positiver Bewertung seines Ergebnisses durch den Nutzer (mindestens 3: Grundsätzlich brauchbar) für seine Leistung eine Vergütung, deren Höhe wie folgt gestaffelt ist:
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Zeitvorgabe durch Nutzer |
Höhe der Vergütung |
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1 Stunde (Bearbeitungszeit)
(Die für die Erfassung des Auftrages benötigte Zeit wird nicht eingerechnet, jedoch einschließlich der Zeit, die für die Abfassung der Antwort/des Ergebnisses erforderlich ist.) |
EUR 35 zzgl. MwSt. (sofern keine entsprechende MwSt. - Befreiung vorliegt)
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2 Stunden |
EUR 65 zzgl. MwSt. |
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3 Stunden |
EUR 90 zzgl. MwSt. |
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4 Stunden |
EUR 115 zzgl. MwSt. |
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Jede weitere Stunde |
Zusätzlich EUR 25 zzgl. MwSt. |
Die fällige Vergütung wird dem Referendar nach Zusendung einer von SLO generierten Abrechnung auf das vom Referendar mitgeteilte Konto überwiesen. Der Referendar ist verpflichtet, SLO Änderungen seiner Kontoverbindung anzuzeigen und sich den Eingang der Änderungsanzeige von SLO bestätigen zu lassen, bevor er seine bisherige Bankverbindung aufgibt. Die Abrechnung gegenüber dem Referendar wird lediglich online erstellt und zugesandt. Die Zusendung von Originalrechnungen erfolgt nur gegen Kostenerstattung i. H. v. EUR 2,5 auf ausdrücklichen Wunsch des Referendars. Sofern rechtliche Bestimmungen eine Rechnungsstellung durch den Referendar (an SLO) erfordern oder dies aus anderen Gründen zweckmäßiger ist, werden die Parteien dies entsprechend umsetzen.
Die Vergütung stellt die gesamte Bezahlung/Kompensation dar. Ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen oder sonstigen Kosten besteht nicht.
Dem Referendar ist bewusst, wie entscheidend die rechtzeitige Lieferung des Ergebnisses unter Beachtung der Vorlaufzeit ist, da der Nutzer die Übermittlung des Ergebnisses nach Ablauf der Erledigungsfrist ablehnen kann und ihm dann durch SLO die Gebühr zurückerstattet wird. In diesem Falle erlischt auch der gesamte Vergütungsanspruch des Referendars; dies unabhängig davon, ob er die Fristversäumung zu vertreten hat oder nicht.
Die Auskehrung der Vergütung an den Referendar erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach endgültiger Zahlung der vollen Gebühr durch den Nutzer (dies geschieht grundsätzlich schon vor Freigabe des Auftrages bzw. Weiterleitung des Ergebnisses an den Nutzer) und nach Eingang der Bewertung durch den Nutzer, welche nicht schlechter als 3 (Grundsätzlich brauchbar) ist. Die Vergütung ist damit fällig.
Sofern der Nutzer das Ergebnis nicht spätestens eine Woche nach Einstellung desselben bewertet hat, wird SLO ihm hierfür eine Frist von einer weiteren Woche setzen. Sofern der Nutzer seine Bewertung nicht innerhalb dieser weiteren Woche vornimmt, gilt das Ergebnis als akzeptiert und zumindest als mit 3 bewertet.
Die Vergütung wird zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgekehrt sofern der Referendar nicht mitteilt, dass er von der Regelung des § 19 UStG Gebrauch macht oder sonstige Gründe dagegen sprechen. Für die korrekte Versteuerung der Vergütung ist allein der Referendar verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Abführung der Mehrwertsteuer.
SLO ist befugt, die Vergütungshöhe mit Wirkung für zukünftige (noch nicht durch den Referendar akzeptierte) Aufträge anzupassen. Hierüber wird SLO den Referendar vor/bei Zuweisung neuer Aufträge hinweisen, so dass der Referendar entsprechend reagieren kann.
b. Herabsetzung/Erlöschen des Vergütungsanspruches bei negativer Bewertung/Einseitiges Bestimmungsrecht von SLO
Da die Parteien in dieser besonderen Konstellation (Juristen unterstützen Juristen) eine rasche, unkomplizierte und endgültige Klärung herbeiführen wollen und es insbesondere zu aufwendig und kostenintensiv wäre, für die Frage der Beurteilung der Qualität eines vom Referendar übermittelten Ergebnisses eine gesondert kostenpflichtige Einschätzung oder ein Gutachten einzuholen, wird für den Fall negativer Bewertungen Folgendes vereinbart:
Sofern die Bewertung des Ergebnisses durch den Nutzer 4 (Nur bedingt brauchbar) oder schlechter ist, wird SLO die Angelegenheit prüfen und einen Vermittlungsvorschlag (z. B. Ermäßigung auf 80 % der üblichen Gebühren bzw. Vergütung) an Nutzer und Referendar richten. Sowohl Nutzer als auch Referendar haben nach Übermittlung des Vermittlungsvorschlages 2 Wochen Zeit, den Vermittlungsvorschlag zu akzeptieren oder zu diesem Stellung zu nehmen.
Sofern der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb dieser 2 Wochen von beiden Seiten akzeptiert wird, wird SLO die bis dahin eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten prüfen (später eingehende Stellungnahmen sind ausgeschlossen) und unter Einsatz eines Rechtsanwalts/Volljuristen nach freiem Ermessen einseitig die vertraglich geschuldete Höhe der Gebühr (vom Nutzer zu tragen) und der Vergütung (an Referendar auszukehren) bestimmen („Festlegung“). Entsprechend ermäßigt sich bei einer Kürzung auch die Provision von SLO.
Beispiel: SLO entscheidet, dass allgemein um 50 % zu kürzen ist, also dass z. B. EUR 40 (netto) statt EUR 80 (netto) für die Bearbeitungsdauer von 2 Stunden vom Nutzer zu zahlen sind. Somit erhält der Referendar nur EUR 32,50 (netto) als Vergütung und dem Nutzer werden EUR 40 (netto) der Gebühr zurückerstattet.
Bei gravierenden Mängeln des Ergebnisses oder sonstiger besonders schlechter Bewertung (ab 5; Unbrauchbar; Fragen von mir nicht wieder an diesen Referendar leiten) kann SLO auch nach freiem Ermessen den gesamten Vergütungsanspruch des Referendar ausschließen und dem Nutzer die Gebühren vollständig erstatten, wobei auch SLO dann seinen gesamten Provisionsanteil verliert.
Nach Mitteilung der Festlegung haben Nutzer und Referendar 2 Monate Zeit, die Festlegung gerichtlich anzugreifen, was gegenüber SLO durch Übermittlung von Nachweisen der kompletten und korrekten Klageerhebung innerhalb dieser 2 Monate schriftlich nachzuweisen ist. Erfolgt dieser Nachweis nicht ordnungsgemäß innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung der Festlegung, wird die Festlegung unanfechtbar (Ausschlussfrist). Sobald die Festlegung unanfechtbar geworden ist, kehrt SLO die entsprechenden, dann damit fällig werdenden Beträge aus. Sofern Nutzer und Referendar verbindlich erklären, die Festlegung nicht angreifen zu wollen, wird die Auskehrung durch SLO entsprechend früher vorgenommen.
Die so bestimmte Höhe der Gebühr/Vergütung ist für alle Beteiligten abschließend und bindend.
Im gesamten Verfahren werden die Beteiligten ihre Anonymität wahren, soweit dies sinnvoll möglich ist. Trotz dieses Streitbeilegungsverfahrens bleibt es dabei, dass zwischen Nutzer und Referendar kein vertragliches oder sonstiges rechtlich relevantes Verhältnis besteht.
Sollte die oben erwähnte Bestimmung der Leistung nach freiem Ermessen - aus welchen Gründen auch immer - unzulässig sein, so steht SLO in jedem Falle ein billiges Ermessen bei dieser Bestimmung zu.
10. Sonstige Pflichten des Referendars
Zusätzlich zu den sonst in diesem Vertrag oder weiteren für den Referendar geltenden Regelungen niedergelegten speziellen Pflichten hat der Referendar noch folgende Pflichten:
- Pflicht, keine Kontakt- oder sonstigen individuellen Daten (auch außerhalb des Ergebnisses) an den Nutzer zu übermitteln.
- Pflicht, SLO darauf hinzuweisen, falls in dem Auftrag (oder weiterer Korrespondenz) Kontakt- oder sonstige individuelle Daten der Nutzer enthalten sind, damit SLO den Nutzer entsprechend informieren kann.
- Pflicht, im Zusammenhang mit der Übermittlung des Ergebnisses oder sonst wie im Zusammenhang mit SLO keine Werbung für die eigene Tätigkeit oder Dritte zu machen.
- Pflicht, Aufträge oder potentielle Aufträge nicht unter Umgehung von SLO anzuwerben, wobei der Referendar selbstverständlich ansonsten frei ist, für wen er möchte tätig zu werden, zumal gegenüber SLO kein Exklusivitätsverhältnis besteht.
- Pflicht, bei der Bearbeitung der Aufträge und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für SLO sämtliche Gesetze (z. B. Wettbewerbsrecht), Standesrecht oder sonstige berufsrechtliche Regelungen und Rechte Dritter (z. B. Markenrechte und Urheberrechte) einzuhalten bzw. zu achten und nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen.
- Pflicht zur Unterlassung jeglichen Verhaltens, das SLO, seinen Referendaren, Nutzern und Beteiligten schaden könnte, sofern es sich nicht um die Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt.
- Pflicht, keine ehrverletzenden, verleumderischen, jugendgefährdenden, herabwürdigenden, rassistischen oder diskriminierenden Inhalte zu verbreiten.
11. Laufzeit/Kündigungsmöglichkeiten
Der Vertrag wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, sofern ein oder mehrere Aufträge noch nicht vollständig erledigt/abgewickelt sind. In diesem Falle wirkt die Kündigung erst mit vollständiger Erledigung/Abwicklung der noch offenen Aufträge dieses Referendars.
Mit Wirksamkeit der Kündigung ist SLO verpflichtet, die entstandenen und fälligen, aber noch nicht ausgekehrten Vergütungen des Referendars an diesen unverzüglich zu zahlen.
12. Haftung/Haftungsausschluss hinsichtlich „richtigen“ Ergebnisses
SLO ist ein neues Produkt. Ziel ist es, im gesamten System keine Haftung für den Inhalt des Ergebnisses, also das „richtige“ oder vollständige Ergebnis entstehen zu lassen.
a. Haftung des Referendars
SLO überprüft das vom Referendar gelieferte Ergebnis vor Weiterleitung an den Nutzer nicht. SLO ist allerdings befugt, Ergebnisse vor Weiterleitung an den Nutzer auf Plausibilität hin durchzusehen und zur Wahrung des Rufes von SLO zurückzuhalten. SLO ist für den Inhalt der Ergebnisse nicht verantwortlich.
SLO hat in den SLO – Nutzerverträgen vorgesehen, dass SLO oder die jeweiligen Referendare gegenüber dem Nutzer nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Ergebnisses haften, da der Nutzer sämtliche Ergebnisse eigenständig zu überprüfen und zu bewerten hat, bevor er diese nutzt und Entscheidungen auf diese basieren lässt (siehe hierzu die Regelungen im SLO - Nutzervertrag). Soweit dieser Haftungsausschluss wirkt, haftet der Referendar gegenüber SLO ebenfalls nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des übermittelten Ergebnisses. Da Fehler immer vorkommen können, soll verhindert werden, dass der Referendar, welcher sich nur punktuell und kurzzeitig mit der Angelegenheit befasst und den Nutzer in bestem Wissen und Gewissen unterstützt, Haftungsrisiken ausgesetzt ist, die er nicht überblicken kann und welche durch die Vergütung des Referendars in keiner Weise abgedeckt sind.
Obiger Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen des Referendars und für sonstige schuldhafte Pflichtverletzungen des Referendars (etwa die Pflicht vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Qualifikation zu machen oder keine Rechte Dritter zu verletzen). Sofern SLO aufgrund solcher Pflichtverletzungen ein Schaden entsteht, ist dieser durch den Referendar zu ersetzen bzw. SLO ist bei Inanspruchnahme durch Dritte von solchen Schäden frei zu stellen (einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten). Falls Dritte SLO aufgrund solcher Pflichtverletzungen in Anspruch nehmen, wird SLO den Referendar unverzüglich informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, entsprechend Stellung zu nehmen und dabei mitzuwirken, den Schaden gering zu halten.
b. Haftung von SLO
Jegliche Haftung, also insbesondere die vorvertragliche, die vertragliche, die außervertragliche und sonstige Haftung von SLO ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von SLO zudem auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch, wenn Erfüllungsgehilfen von SLO ein Verschulden trifft.
Die gesetzlich vorgesehene Haftung bei Verletzung von Leib oder Leben bleibt unberührt.
SLO ist ferner nicht für Inhalte von Internetseiten verantwortlich, auf die SLO oder der Referendar hinweist (z. B. nützliche Internetseiten (z. B. Internetauftritt einer Behörde) auf die der Referendar den Nutzer aufmerksam macht, wobei der Referendar zu beachten hat, dass persönliche Daten oder Kontaktdaten nicht ausgetauscht werden sollen und auch keine Werbung betrieben werden darf; dem Referendar ist z. B. nicht erlaubt, auf den eigenen Internetauftritt aufmerksam zu machen). SLO wird zudem entsprechende Inhalte von seiner Website entfernen, wenn der konkrete Verdacht rechtswidrigen Inhalts besteht oder SLO (etwa über admin@slo-secondlegalopinion.de) hierauf aufmerksam gemacht wurde.
13. Datensicherheit/IT Sicherheit/Verfügbarkeit
Wie auch SLO, so ist der Referendar verpflichtet, durch angemessene Maßnahmen zu verhindern, dass SLO oder seine Nutzer, Referendare oder Spezialisten – z. B. beim Hochladen/Einstellen von Dokumenten - durch Computerviren, Trojaner, Internetwürmer etc. geschädigt werden. Da trotz angemessener Sicherungsvorkehrungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Dritte unbefugten Zugriff auf Daten erlangen, sollen nur anonymisierte und unbedenkliche Inhalte ausgetauscht werden.
SLO ist befugt, den Zugang zum SLO Internetauftritt vorübergehend zu beschränken, sofern Arbeiten am System oder sonstige Gründe dies erfordern.
SLO ist bemüht, durchgehenden Zugang zu SLO zu ermöglichen. Eine solche 100 % Verfügbarkeit kann jedoch nicht garantiert werden. Sofern Änderungen oder Anpassungen erforderlich sind, wird versucht, diese zu Nacht- oder Wochenendzeiten vorzunehmen.
14. Vertraulichkeit/Geheimhaltung
Der Referendar ist verpflichtet, sämtliche Daten und Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für SLO erfährt, nur für solche Zwecke zu nutzen, die der unmittelbaren Erstellung und Erbringung des Ergebnisses dienen.
Der Referendar verpflichtet sich, insbesondere folgende Informationen oder Daten geheim zu halten:
- Seine eigene Stellung als Referendar von SLO oder seine Tätigkeit für SLO, sofern SLO ihn nicht vorher schriftlich zur Offenlegung ermächtigt.
- Sämtliche (entgegen den Bestimmungen von SLO) an ihn gelangten persönlichen oder personenbezogenen Daten der Nutzer (oder aus dem Nutzerumfeld, z. B. Mandanten der Nutzer) oder anderer Referendare/Spezialisten und sonstige Daten, aus denen auf die Identität oder die verfolgten Ziele und Strategien der Nutzer geschlossen werden könnte.
- Insgesamt sind grundsätzlich alle Daten, an deren Geheimhaltung die Nutzer ein naheliegendes Interesse haben, vertraulich zu behandeln.
Von der Geheimhaltungsverpflichtung ausgenommen sind solche Daten und Informationen, die dem Referendar schon vorher bekannt waren und/oder welche ohne Bruch seiner Geheimhaltungsverpflichtung und ohne sein Zutun öffentlich bekannt sind oder werden.
Diese Verpflichtungen gelten auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages.
15. Immaterielle Rechte/Nutzungsrechte
Der Referendar behält sämtliche ihm zustehenden Urheberrechte an seinem Ergebnis. SLO und dem jeweiligen Nutzer wird jedoch ein nicht übertragbares, dauerndes Nutzungs- und Archivierungsrecht an dem Ergebnis eingeräumt, welches auch die Beendigung dieses Vertrags überdauert.
16. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt allein deutschem Recht. Normen des Internationalen Privatrechts, nach denen eventuell ein anderes Recht Anwendung fände, sind ausgeschlossen.
17. Gerichtsstand
Zwischen den Parteien, welche in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen (auch nebenberuflichen) Tätigkeit/Nebentätigkeit handeln, wird Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart.
18. Kommunikation
Mitteilungen an den Referendar erfolgen grundsätzlich an die vom Referendar zuletzt mitgeteilte E-Mail Adresse. Der Referendar ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass ihn entsprechende Mitteilungen von SLO erreichen (z. B. Bereithaltung angemessener Eingangskapazitäten, angemessene Einstellung entsprechender Spam Filter etc.).
19. Änderung des Vertrages
SLO weist darauf hin, dass rechtliche/gesetzliche Erfordernisse eine unmittelbare Anpassung/Änderung der Regelungen dieses Vertrages nötig machen können. SLO behält sich insoweit das Recht vor, eine Änderung dieses Vertrages ohne Nennung von Gründen zu initiieren. Die Änderung wird wirksam, indem der Referendar die Wirkung der neuen Version dieses Vertrages bei Akzeptierung neuer Aufträge bestätigt oder einer entsprechenden Änderungsmitteilung durch SLO nicht innerhalb von 2 Wochen ausdrücklich widerspricht. In der Änderungsmitteilung ist der Referendar auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
20. Datenschutz
SLO weist den Referendar darauf hin, dass seine personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Bankverbindung) zur Begründung, Durchführung und ggf. Beendigung dieses Vertrages erforderlich sind. Diese Daten werden nur erhoben, sofern diese vom Referendar, insbesondere im Rahmen seiner Registrierung, freiwillig mitgeteilt werden. Der Referendar erklärt ausdrücklich dahingehend seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages verarbeitet, gespeichert, geändert und/oder gelöscht werden. Dies gilt auch als Einwilligung im Sinne von § 12 Telemediengesetz (Grundsätze für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten). SLO wird diese Daten ausschließlich im Rahmen der Leistungen von SLO, also insbesondere der Vertragserfüllung und Vertragsabrechnung nutzen. Zur Abwicklung von Zahlungen gibt SLO Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Eine Weitergabe an Dritte findet ansonsten nicht statt, es sei denn, dass SLO hierzu rechtlich (z. B. durch gerichtliche Verfügung) verpflichtet ist oder SLO sich gegen Rechte oder Ansprüche Dritter verteidigen muss, wobei SLO in diesen Fällen verpflichtet ist, den Nutzer vorher zu informieren und den Umfang der offen zu legenden Daten so gering wie möglich zu halten. Der Referendar kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. SLO wird dann die bis dahin erhobenen Daten nur so lange und in der Weise speichern und nutzen, wie dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erforderlich ist und diese Daten ansonsten sperren. Mit vollständiger Abwicklung der vertraglichen Beziehungen werden die Daten ebenfalls für eine weitere Nutzung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Diese Information gilt zudem als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz besteht zudem ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten Daten sowie eventuell ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.
SLO weist den Referendar darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen (wie dem Internet) nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann.
Da die Nutzung von SLO für den Referendar sowohl als Referendar als auch (bald) als Nutzer interessant sein kann, erlaubt der Referendar SLO, ihn über Veränderungen und neue Produkte in Bezug auf SLO zu informieren (etwa durch E-Mail Newsletter). Diese Erlaubnis kann der Referendar jederzeit widerrufen.
Im Falle der Kündigung werden Daten zu Dokumentationszwecken nur so lange gespeichert, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder so lange eine entsprechende Inanspruchnahme durch Dritte droht.
21. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der ausfüllungsbedürftigen Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Lücke gekannt hätten. Die Parteien sind verpflichtet, gegebenenfalls eine solche Bestimmung nachträglich zu vereinbaren.
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Da SLO ein System zur unkomplizierten und effektiven Unterstützung von Juristen durch Juristen ist, sind Ideen/Anregungen und Anmerkungen der Beteiligten zu diesem Vertrag und seiner Umsetzung stets willkommen (etwa an info@slo-secondlegalopinion.de). Bis zu einer ausdrücklichen Akzeptierung derselben und einer entsprechenden Vertragsanpassung bleibt es allerdings bei obigen Bestimmungen.