SLO – Nutzervertrag

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SLO – Nutzervertrag

 

- Stand 1. Oktober 2011 -

 

Mit Durchführung der Registrierung als Nutzer bei SLO willigen Sie (der „Nutzer“) in die folgenden Regelungen dieses SLO – Nutzervertrages (der „Vertrag“) ein:

 

- Jede Nennung von Beteiligten umfasst ebenfalls die jeweilige weibliche Form; so steht etwa „Nutzer“ auch für „Nutzerin“  -

 

1. Allgemeines

Die SLO – Second Legal Opinion GmbH & Co. KG, Berlin („SLO“) ermöglicht es Rechtsanwälten/Volljuristen bzw. Steuerfachleuten im steuerrechtlichen Bereich - („Nutzer“) Fragen und Aufträge im Zusammenhang mit ihrer eigenen juristischen Tätigkeit („Aufträge“ bzw. „Auftrag“) bei SLO einzustellen, um diese von spezialisierten Kollegen („Spezialisten“) bearbeiten zu lassen. Fachleute lassen sich also durch Fachleute unterstützen. Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder Rechtsberatung erfolgt nicht.

 

Zudem können Aufträge (z.B. Recherchen und Ausarbeitungen) an Rechtsreferendare („Referendare“) gerichtet werden. (Im Folgenden werden Spezialisten und Referendare zusammen als „Bearbeiter“ bezeichnet.)

 

Einzelheiten zur geschuldeten Leistung sind der Ziffer 6. zu entnehmen.

 

2. Rechtsbeziehungen

Aufgrund dieses Vertrages entstehen nur vertragliche oder sonstige Beziehungen zwischen SLO und dem jeweiligen Nutzer.

 

Ziel des SLO Systems ist es, keine vertraglichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Bearbeiter entstehen zu lassen. Daher ist auch der zwischen SLO und dem jeweiligen Bearbeiter geschlossene Vertrag so formuliert, dass aufgrund dieses Vertrages vertragliche und sonstige Beziehungen nur zwischen diesen beiden Parteien (SLO und Bearbeiter) entstehen. Insbesondere soll zwischen dem Nutzer und dem Bearbeiter kein Mandats-, Berater- oder sonstiges, rechtlich relevantes Verhältnis entstehen.

 

SLO oder der Bearbeiter sind in keiner Weise anwaltlich oder beratend tätig. Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 6.

 

3. Registrierung

Der Nutzer erklärt, dass er in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt/Volljurist ist, also die Befähigung zum Richteramt besitzt und bei der Nutzung von SLO allein im Rahmen der Ausübung seiner selbständigen beruflichen (auch nebenberuflichen) Tätigkeit handelt. Im steuerrechtlichen Bereich sind auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.

 

Bei der Registrierung legt der Nutzer seinen Zugangsnamen (private oder berufliche E-Mail Adresse) und sein Passwort fest und übermittelt seine persönlichen Daten und Kontaktdaten an SLO. Zudem gibt er Erklärungen zu seiner Ausbildung und Tätigkeit ab. SLO wiederum prüft diese Angaben stichprobenweise und lässt den Nutzer nach SLO - Einverständnis durch Bestätigung seiner Registrierung als Nutzer zu. Mit Übermittlung der ausdrücklicher Bestätigung der Registrierung durch SLO (grundsätzlich geschieht dies durch E-Mail) ist die Registrierung durchgeführt und der Vertrag geschlossen. Ein Anspruch auf Bestätigung der Registrierung durch SLO, also auf Abschluss des Vertrages, besteht nicht.

 

Der Nutzer ist verpflichtet, seine Login-/Zugangsdaten (insbesondere sein Passwort) geheim zu halten und kein leicht erahnbares Passwort zu nutzen. Diese Zugangsdaten sind wirksam vor dem Zugriff Dritter/der Nutzung durch Dritte zu schützen. Dritten dürfen diese in keinem Fall mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Sofern Dritte unter Nutzung der Zugangsdaten des Nutzers Handlungen bei SLO vornehmen, führt dies grundsätzlich zur Haftung des Nutzers für den entstandenen Schaden. Sobald der Nutzer Kenntnis davon hat oder auch nur vermutet, dass Dritten seine Zugangsdaten bekannt sind, hat er diese umgehend zu ändern und SLO (unter admin@slo-secondlegalopinion.de) zu informieren. Ferner hat er für die Sicherheit des Zugangs zu sorgen.

 

Der Nutzer ist verpflichtet, jegliche Änderung seiner Daten, also etwa seiner Kontaktdaten, gegenüber SLO mitzuteilen bzw. seine Daten im System aktuell zu halten. Bis SLO den Empfang einer solchen Änderungsmitteilung gegenüber dem Nutzer bestätigt hat, gelten die bisherigen Daten im Verhältnis zu SLO als richtig.

 

4. Auftragserteilung

 

Nach Abschluss des Vertrages ist der Nutzer berechtigt, einen Auftrag bei SLO einzustellen. Hierbei wählt der Nutzer den von ihm gewünschten Bearbeiter (Spezialist oder Referendar) aus, wobei zu beachten ist, dass nur solche Aufträge an Referendare zu richten sind, welche sich für eine Bearbeitung durch Referendare eignen (z. B. Recherchearbeiten und Ausarbeitungen). Sofern der Nutzer die Bearbeitung des Auftrages durch einen schon aus einem Vorauftrag bekannten Bearbeiter (Kennung des Bearbeiters erscheint beim Auftrag) wünscht, kann er dies bei der Auftragserteilung entsprechend angeben. SLO wird versuchen, diesen Bearbeiter einzusetzen. Sofern dies nicht gelingt, wird SLO dies dem Nutzer mitteilen und mit Ihm abstimmen, ob die Bearbeitung auch durch einen anderen Bearbeiter erfolgen kann.  

 

Der Nutzer wählt ebenfalls das entsprechende Spezialgebiet des Auftrags aus. Es kann sich insoweit um ein „allgemeines“ Spezialgebiet (z. B. Recht der Aktiengesellschaft) oder um ein „spezielles“ Spezialgebiet (z. B. Gründung der Aktiengesellschaft) handeln. Spezialgebiete, bei denen SLO bereits eine entsprechende Zahl von Bearbeitern verpflichtet hat, sind insoweit schon zur Auswahl freigegeben und entsprechend gekennzeichnet.   

 

Neben der Schilderung des Sachverhaltes und der Formulierung des konkreten Auftrages oder der Frage bestimmt der Nutzer noch die Bearbeitungsdauer, also die Zeit, in der sich der Bearbeiter ausschließlich und konzentriert mit dem Auftrag befasst (z. B. eine Stunde) („Bearbeitungsdauer“), sowie den Zeitpunkt, zu dem er das Ergebnis benötigt („Erledigungsfrist“).

 

Ein neuer Auftrag wird zunächst nur einem Bearbeiter zugewiesen („Zuweisung“). Der Bearbeiter hat nun gewisse Zeit (ca. 2 – 4 Stunden, abhängig von der Eile des Auftrages) („Reaktionszeit“), den Auftrag zu akzeptieren („Akzeptierung“). Der Bearbeiter kann hierbei Nachfragen an den Nutzer richten. Auch wenn die richtige Vorgabe der Daten (z. B. das Spezialgebiet) allein in der Verantwortung des Nutzers liegt, ist der Bearbeiter gebeten, seine Bedenken (z. B. hinsichtlich der korrekten Auswahl des vorgegebenen Spezialgebietes) mitzuteilen. Sofern die Bearbeitungsdauer für zu kurz gehalten wird, ist dies ebenfalls durch den Bearbeiter mitzuteilen. SLO wird dann mit dem Nutzer abstimmen, ob dieser mit einer Erhöhung der Bearbeitungsdauer einverstanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Auftrag durch den Bearbeiter mit der ursprünglich vorgegebenen Bearbeitungsdauer zu bearbeiten. Der Bearbeiter kann in diesem Falle gezwungen sein, lediglich eine kurze Grobeinschätzung abzuliefern und diesen „Schuss aus der Hüfte“ auch entsprechend zu verdeutlichen.

 

Sofern der entsprechende Bearbeiter nicht oder nicht innerhalb der Reaktionszeit reagiert, leitet SLO den Auftrag nach angemessener Zeit an einen anderen Bearbeiter dieses Spezialgebietes.

 

Nach Akzeptierung des Auftrages wird SLO den Nutzer informieren und diesen unter Übermittlung der Online - Rechnung bitten, die Auftragsgebühr zu zahlen, wobei angemessene Online-Zahlungsmöglichkeiten (z. B. Sofortüberweisung.de oder Paypal) zur Verfügung gestellt werden. Erst nach Eingang der Auftragsgebühr wird SLO den Bearbeiter hierüber informieren und ihn auffordern, mit der Bearbeitung zu beginnen („Freigabe“). Sofern die Freigabe später als 24 Stunden nach Akzeptierung erfolgt, da etwa die Entrichtung der Auftragsgebühr zu spät vorgenommen wurde, kann der Bearbeiter eine entsprechende Verlängerung der Erledigungsfrist verlangen, welche SLO dann wiederum mit dem Nutzer abstimmt. Ist der Nutzer hiermit einverstanden, gibt SLO die verlängerte Erledigungsfrist gegenüber dem Bearbeiter frei („Modifizierte Freigabe“). Gleiches gilt entsprechend in Fällen sehr kurzer Erledigungsfristen, bei denen SLO sich bemühen wird, auf eine rasche Bezahlung und Freigabe hinzuwirken.

 

Erst mit unwidersprochener Freigabe bzw. Modifizierter Freigabe, welche erst nach vollständiger Zahlung der Gebühr erfolgt, wird der Auftrag verbindlich und der Nutzer hat Anspruch auf seine Bearbeitung.

 

Zur Lösung konkret auftretender Probleme werden die Beteiligten kollegial kooperieren.

 

5. Formulierung von Sachverhalt und Auftrag/Frage

 

Wichtig ist die klare, verständliche und vollständige Schilderung aller „entscheidungserheblichen“ und relevanten Tatsachen. Das Auslassen dieser Daten könnte dazu führen, dass das Ergebnis für den Nutzer nicht entsprechend nutzbar ist, ein kostenpflichtiger Folgeauftrag erforderlich wird oder der Bearbeiter gezwungen ist, vermeidbare Nachfragen zu stellen.

 

Da das vom Bearbeiter erarbeitete Ergebnis lediglich eine Einschätzung darstellt (gleich einem wissenschaftlichen Gutachten), sollte der Sachverhalt abstrakt dargelegt werden und insbesondere keinen individualisierbaren Lebenssachverhalt wiedergeben, aufgrund dessen auf die beteiligten Personen und Umstände geschlossen werden kann. Unzulässig ist in jedem Fall die Mitteilung persönlicher Daten (eigene und von Mandanten) wie z. B. Namen oder Kontaktdaten. Dies gilt auch für übermittelte Dokumente, welche entsprechend zu anonymisieren sind.

 

Die Art der Frage oder des Auftrags ist grundsätzlich nicht beschränkt. So können etwa strategische, konkret rechtliche oder auch allgemeine Einschätzungen (etwa über Erfolgsaussichten) oder sonstige Bearbeitungen gefordert werden. Ebenso verhält es sich mit allgemeinen Erläuterungen zur Rechtslage.

 

Da über SLO bzw. den Bearbeiter allerdings kein Rechtsrat erteilt oder eine Handlungs- bzw. Unterlassungsempfehlung gegeben wird, sollte der Auftrag auch nicht auf eine solche abzielen. Vielmehr sollte eine gutachterliche Einschätzung zu einer rechtlichen Fragstellung, welche an einem Fall geschildert werden kann, angestrebt werden. Der Bearbeiter kann so Vor- und Nachteile schildern und Argumente liefern, gleich einem wissenschaftlichen Gutachten (aber: kein „Auftragsgutachten“, also nicht nur das schildern, was für den Nutzer günstig ist). Die entsprechenden Schlüsse sind stets vom Nutzer selbst zu ziehen.

 

Für den Bearbeiter wird es – ohne klare Vorgaben - nicht immer einfach sein, zu erfassen, welche Art von Ergebnis der Nutzer erwartet. Entscheidend ist daher eine klare Vorgabe des gewünschten Ergebnisses (z. B. Darstellung der Rechtslage zu einem bestimmten Problem, Anwendbarkeit einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt, konkrete Einzeleinschätzung, Erstellung eines Gutachtens, Entwurfes oder einer sonstigen Ausarbeitung) und dessen Umfang. Der Nutzer hat andererseits auch klar zu machen, worauf es ihm nicht ankommt.

 

Ein akzeptierter Auftrag kann grundsätzlich nicht geändert oder zurückgezogen werden.

 

6. Leistung/Ergebnis

 

Durch SLO hat der Nutzer die Möglichkeit unkompliziert die unverbindliche (oft kurzfristige) Einschätzung eines Kollegen zu erlangen. Vergleichbar ist diese mit der Meinung eines Kollegen im Nachbarbüro, mit dem man sich unverbindlich hinsichtlich einer Rechtsfrage austauscht. Im besten Fall erhält der Nutzer durch das übermittelte Ergebnis wertvolle Anregungen für die Bearbeitung seines Mandats. Im schlimmsten Fall ist das Ergebnis für den Nutzer nicht brauchbar oder aus anderen Gründen nicht für ihn interessant. Selbst eine insoweit „falsche“ Einschätzung ist insoweit nützlich, als man die eigene Position gestärkt sieht oder auf mögliche ebenfalls „falsche“ Argumente der Gegenseite im Prozess vorbereitet ist. Im besten wie auch im schlimmsten Fall hat SLO die Leistung wie geschuldet erbracht. Sofern der Nutzer unzufrieden ist kann er den Bearbeiter entsprechend bewerten und von einer zukünftigen Nutzung von SLO absehen. Selbstverständlich wird SLO bestrebt sein, dies zu vermeiden.

 

Ein Mandats- oder sonstiges anwaltliches Beratungsverhältnis kommt nicht zustande. Durch den Einsatz von SLO hat sich der Nutzer im konkreten Falle nämlich aus verschiedensten Gründen gegen die offizielle (und vermutlich ungleich teurere) Einschaltung eines Kollegen entschieden, da es für ihn vorerst ausreicht, eine unverbindliche Zweitmeinung zu erhalten. Diese Zweitmeinung kann den Nutzer in seiner schon gefassten Meinung bestärken oder zumindest Denkanstöße oder Anregungen liefern. Ideal ist es, wenn diese Einschätzung dem Nutzer neue Aspekte erschließt oder ihn auf eventuelle Fehler aufmerksam macht.

 

Geschuldet ist allerdings allein die unverbindliche Einschätzung/Ausarbeitung des Bearbeiters („Ergebnis“). Der Nutzer kauft sich somit nur die Zeit desselben. Ein Anspruch auf das „richtige“ oder „vollständige“ Ergebnis – sofern es dies überhaupt gibt – besteht nicht. Hierfür bestünde die Möglichkeit der offiziellen Mandantierung eines Kollegen.

 

Auf den Inhalt der Antwort/des Ergebnisses oder entsprechende Anregungen kann der Nutzer nicht vertrauen. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Bearbeiter – anders als vorgegeben und zulässig – den Eindruck erweckt, ein Ergebnis sei „richtig“ und bedürfe nicht mehr der Überprüfung.  Der Nutzer, welcher selbst Fachmann ist, hat das Ergebnis stets eigenständig zu überprüfen und zu verifizieren bevor er eigenverantwortlich seine Schlüsse daraus zu zieht. In keinem Fall kann er das Ergebnis ungeprüft zur Grundlage seiner Entscheidungen machen.

 

SLO wird den Inhalt der Ergebnisse vor deren Übermittlung an den Nutzer nicht gesondert prüfen und ist für den Inhalt derselben auch nicht verantwortlich. Erst wenn es zu Beanstandungen durch den Nutzer kommt befasst sich SLO mit dem betreffenden Ergebnis (siehe hierzu unter Ziffer 8. und 9.).  

 

SLO wird sich bemühen, dem Nutzer das Ergebnis rechtzeitig zukommen zu lassen. Sofern das Ergebnis nicht bei Ablauf der Erledigungsfrist vorliegt, hat der Nutzer die Möglichkeit, das Ergebnis nach angemessener Ankündigungsfrist gegenüber SLO abzulehnen. SLO wird sich bei Ausfall des ursprünglichen Bearbeiters (etwa aufgrund von Krankheit) nach Abstimmung mit dem Nutzer um die Übernahme der Bearbeitung durch einen anderen Bearbeiter einsetzen. Sofern der Nutzer das Ergebnis nach Ablauf der Ankündigungsfrist nicht erhält kann er dieses bis zum Erhalt desselben (Einstellung im SLO System) ablehnen. In diesem Falle ist ihm die volle Gebühr durch SLO zu erstatten. Der Nutzer hat zudem die Möglichkeit, den Bearbeiter entsprechend zu bewerten. Darüber hinausgehende Rechte stehen dem Nutzer nicht zu. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Nutzer auch keinen Anspruch auf das „richtige“ Ergebnis hat und jedes Ergebnis selbständig überprüfen/erarbeiten müsste.

 

SLO bzw. der Bearbeiter ist in der Wahl der Darstellung des Ergebnisses frei. Dieses soll angemessen knapp und gut verständlich aufgebaut sein.

 

Sofern der Bearbeiter bei Übermittlung des Ergebnisses oder in sonstiger Weise persönliche oder personenbezogene Daten mitteilt, hat der Nutzer dies SLO mitzuteilen, damit SLO den Bearbeiter entsprechend informieren kann.

 

Die Einhaltung der eigenen beruflichen Regelungen und Standesvorschriften (z. B. für Rechtsanwälte) liegt in der alleinigen Verantwortung des Nutzers. Bei der Abwicklung der Aufträge hat sich der Nutzer zudem, wie auch der Spezialist, kollegial und fair zu verhalten.

 

Nach Übermittlung des Ergebnisses hat der Nutzer die Möglichkeit über SLO kurze Verständnisfragen zu dem übermittelten Ergebnis (keine neuen Fragen) an den Bearbeiter zu richten.

 

Die Daten erledigter Aufträge können nach 2 Monaten im System gelöscht werden.

 

7. Qualifikation des Bearbeiters

Die von SLO eingesetzten Bearbeiter haben ihre Qualifikation gegenüber SLO entsprechend darzulegen.   

 

So müssen Spezialisten nachweisen, dass Sie Rechtsanwalt bzw. Volljurist sind, also die Befähigung zum Richteramt besitzen bzw. – bei Registrierung für steuerrechtliche Spezialgebiete – Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind. Zudem haben die Spezialisten gegenüber SLO darzulegen, dass sie entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf dem jeweiligen Spezialgebiet haben.

 

Die eingesetzten Referendare haben ihre Qualifikation gegenüber SLO ebenfalls entsprechend zu erläutern (1. Staatsexamen mind. vollbefriedigend und/oder besonderer Nachweis entsprechender Qualifikation).

 

Trotz dieser „Eingangskontrolle“ ist allerdings nicht auszuschließen, dass – gerade in der Anfangszeit – auch Bearbeiter über SLO tätig sein werden, deren Ergebnisse, aus welchen Gründen auch immer, nicht den vom Nutzer angestrebten Mehrwert bieten. So kann es sein, dass ein Spezialist trotz erstklassiger „Papierform“ nicht in der Lage ist, verständliche und praktisch verwertbare Ergebnisse zu liefern. Dieser Bearbeiter wird dann allerdings auch vom Nutzer negativ bewertet; dies mit den entsprechenden Folgen (siehe hierzu unter Ziffer 8. (insbesondere das dort geschilderte „Prinzip der Selbstreinigung“) und Ziffer 9.).

 

8. Bewertungspflicht/Verlust von Rechten bei zu später Bewertung

Jeder Nutzer ist verpflichtet, dass übermittelte Ergebnis unverzüglich – spätestens innerhalb von einer Woche -nach Eingang (Einstellung im SLO System) zu prüfen und dieses und den Bearbeiter, welcher anhand seiner Kennung individualisiert ist, gegenüber SLO zu bewerten. SLO leitet sämtliche Bewertungen an den jeweiligen Bearbeiter weiter. Der Bearbeiter erhält so die Möglichkeit, positive wie auch kritische Hinweise in Zukunft zu berücksichtigen und entsprechend zu reagieren.

 

Der Nutzer ist verpflichtet, sachlich und fair zu bewerten. Dies schließt negative Bewertungen und deutliche Ausführungen nicht aus. Grundsätzlich sollte kollegial vorgegangen und berücksichtigt werden, dass der Bearbeiter die kompletten Hintergründe nicht kennt und nur kurz Zeit hatte, sich in die Sache reinzudenken.

 

Eine abgegebene Bewertung kann nachträglich nicht korrigiert werden.

 

Die einzelnen Bewertungsstufen sind wie folgt:

 

 1 = Sehr gut nutzbar

 2 = Gut nutzbar

 3 = Grundsätzlich brauchbar

 4 = Nur bedingt brauchbar

 5 = Unbrauchbar; Aufträge von mir nicht wieder an diesen Bearbeiter leiten.

 6 = Völlig unbrauchbar; ich rege an, den Bearbeiter zu ersetzen.

Vor einer negativen Bewertung (= ab 4, 4 eingeschlossen) hat der Nutzer grundsätzlich durch eine Rückfrage beim Bearbeiter zu versuchen, seine Unzufriedenheit zu beseitigen und sich Ausführungen im übermittelten Ergebnis eventuell noch verdeutlichen zu lassen.

 

Negative Bewertungen sind in jedem Fall durch entsprechende Ausführungen des Nutzers nachvollziehbar und konkret zu erläutern.

 

SLO prüft sämtliche negativen Bewertungen und wird bei begründeten negativen Bewertungen entsprechend reagieren und den Bearbeiter kontaktieren. In besonders gelagerten Fällen oder bei wiederholt negativen Bewertungen wird es zum Ausschluss des Bearbeiters kommen. Nach einiger Zeit werden nur noch Bearbeiter über SLO tätig sein, welche sich unter dem Urteil ihrer Kollegen bewährt haben („Prinzip der Selbstreinigung“).

 

Sofern die Bewertung durch den Nutzer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Abrufbarkeit des Ergebnisses (Einstellung bei SLO) erfolgt, gilt das Ergebnis unwiderruflich als zumindest mit 3 (Grundsätzlich brauchbar) bewertet, was zur Folge hat, dass der Nutzer mit jeglichen Einwendungen gegen das Ergebnis ausgeschlossen ist und eine Ermäßigung der Gebühr, wie in Ziffer 9. dargestellt, nicht mehr verlangen kann.

 

Die Bewertungen werden von SLO diskret behandelt. Sie sind (neben SLO) nur dem jeweiligen Bearbeiter zugänglich.

 

9. Gebühren

 

a. Höhe der Gebühren

Die vom Nutzer zu zahlenden Gebühren richten sich allein nach dem vom Nutzer gewählten Bearbeiter (Spezialist oder Referendar) und der von ihm vorgegebenen Bearbeitungsdauer des Bearbeiters. Zwischen einzelnen Spezialgebieten und den Bearbeitern in der jeweiligen Bearbeitergruppe wird insoweit nicht unterschieden.

 

Zeitvorgabe durch Nutzer

- Jeweils Bearbeitungsdauer - 

Gebührenhöhe

Spezialisten

Referendare

Kurzanfrage - max. 15 Minuten Zeitaufwand für den Spezialisten - 

 (Vom Bearbeiter für die Erfassung des Auftrages benötigte Zeit wird nicht eingerechnet, jedoch die Zeit, die für die Abfassung der Antwort/des Ergebnisses erforderlich ist.)

EUR 55 zzgl. MwSt.

- Nicht anwendbar -

1 Stunde

EUR 190 zzgl. MwSt.

EUR 45 zzgl. MwSt.

2 Stunden

EUR 360 zzgl. MwSt.

EUR 80 zzgl. MwSt.

3 Stunden

EUR 510 zzgl. MwSt.

EUR 110 zzgl. MwSt.

4 Stunden

EUR 640 zzgl. MwSt.

EUR 140 zzgl. MwSt.

Jede weitere Stunde

Zusätzlich EUR 140 zzgl. MwSt.

Zusätzlich EUR 30 zzgl. MwSt.

 

Die jeweilige Gebühr ist mit Akzeptierung des Auftrages durch den Bearbeiter sofort fällig. Sie hat vor Beginn der Bearbeitung durch den Bearbeiter bei SLO einzugehen. SLO stellt insoweit entsprechende online Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

 

b. Herabsetzung der Gebühr bei berechtigter negativer Bewertung des Ergebnisses/Einseitiges Bestimmungsrecht von SLO

 

Berechtigte negative Bewertungen sollen einen vernünftigen Einfluss auf die Höhe der vom Nutzer geschuldeten Gebühr haben.

 

Da die Parteien in dieser besonderen Konstellation (Kollegen unterstützen Kollegen mit einer entgeltlichen unverbindlichen Zweitmeinung) eine rasche, unkomplizierte und endgültige Klärung herbeiführen wollen und es insbesondere zu aufwendig und kostenintensiv wäre, für die Frage der Beurteilung der Qualität eines vom Bearbeiter übermittelten Ergebnisses eine gesondert kostenpflichtige Einschätzung oder ein Gutachten einzuholen, wird für den Fall negativer Bewertungen Folgendes vereinbart:

 

Sofern die Bewertung des Ergebnisses durch den Nutzer 4 (Nur bedingt brauchbar) oder schlechter ist, wird SLO die Angelegenheit prüfen und einen Vermittlungsvorschlag (z. B. Ermäßigung auf 80 % der üblichen Gebühr bzw. Vergütung) an Nutzer und Bearbeiter richten. Sowohl Nutzer als auch Bearbeiter haben nach Übermittlung des Vermittlungsvorschlages 2 Wochen Zeit, den Vermittlungsvorschlag zu akzeptieren oder zu diesem Stellung zu nehmen. 

 

Sofern der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb dieser 2 Wochen von beiden Seiten akzeptiert wird, wird SLO die bis dahin eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten prüfen (später eingehende Stellungnahmen sind ausgeschlossen) und unter Einsatz eines Rechtsanwalts/Volljuristen nach freiem Ermessen einseitig die vertraglich geschuldete Höhe der Gebühren (vom Nutzer zu tragen) und der Vergütung (an Bearbeiter auszukehren) bestimmen („Festlegung“). Entsprechend ermäßigt sich bei einer Kürzung auch die Provision von SLO.

 

Beispiel: SLO entscheidet, dass allgemein um 50 % zu kürzen ist, also dass z. B. EUR 95 (netto) statt EUR 190 (netto) für die Bearbeitungsdauer von 1 Stunde zu zahlen sind. Somit erhält der Spezialist nur EUR 80 (netto) als Vergütung und dem Nutzer werden EUR 95 (netto) der Gebühren zurückerstattet.

 

Bei gravierenden Mängeln des Ergebnisses oder sonstiger besonders schlechter Bewertung (ab 5; Unbrauchbar; Fragen von mir nicht wieder an diesen Bearbeiter leiten) kann SLO auch nach freiem Ermessen den gesamten Vergütungsanspruch des Bearbeiters ausschließen und dem Nutzer die Gebühren vollständig erstatten, wobei auch SLO dann seinen gesamten Provisionsanteil verliert.  

 

Nach Mitteilung der Festlegung haben Nutzer und Bearbeiter 2 Monate Zeit, die Festlegung gerichtlich anzugreifen, was gegenüber SLO durch Übermittlung von Nachweisen der kompletten und korrekten Klageerhebung innerhalb dieser 2 Monate schriftlich nachzuweisen ist. Erfolgt dieser Nachweis nicht ordnungsgemäß innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung der Festlegung, wird die Festlegung unanfechtbar (Ausschlussfrist). Sobald die Festlegung unanfechtbar geworden ist, kehrt SLO die entsprechenden, dann damit fällig werdenden Beträge aus. Sofern Nutzer und Bearbeiter verbindlich erklären, die Festlegung nicht angreifen zu wollen, wird die Auskehrung durch SLO entsprechend früher vorgenommen. 

 

Die so bestimmte Höhe der Gebühr/Vergütung ist für alle Beteiligten abschließend und bindend. Eventuelle von der Festlegung abweichende Rückzahlungsansprüche gegen SLO verjähren hilfsweise mit der oben beschriebenen Unanfechtbarkeit der Festlegung.  

 

Im gesamten Verfahren werden die Beteiligten ihre Anonymität wahren, soweit dies sinnvoll möglich ist. Trotz dieses Streitbeilegungsverfahrens bleibt es dabei, dass zwischen Nutzer und Bearbeiter kein vertragliches oder sonstiges rechtlich relevantes Verhältnis besteht.

 

Bei der Festlegung wird SLO berücksichtigen, worin die geschuldete Leistung besteht (siehe Einzelheiten in Ziffer 6.).

 

Sollte die oben erwähnte Bestimmung der Leistung nach freiem Ermessen - aus welchen Gründen auch immer - unzulässig sein, so steht SLO in jedem Falle ein billiges Ermessen bei dieser Bestimmung zu.

 

Dem Nutzer ist bewusst, dass er verpflichtet ist, dass übermittelte Ergebnis unverzüglich – spätestens innerhalb von 1 Woche - nach Eingang (Einstellung im SLO System) zu prüfen und seine Bewertung vorzunehmen. Sofern der dies nicht spätestens nach einer weiteren Woche tut, gilt das Ergebnis unwiderruflich als mit 3 (Grundsätzlich brauchbar) bewertet und akzeptiert. Der Nutzer ist dann mit sämtlichen Einwendungen hinsichtlich der Qualität des Ergebnisses ausgeschlossen. 

 

Nutzern die das Bewertungssystem missbrauchen, wird von SLO gekündigt.

 

10. Sonstige Pflichten des Nutzers

Zusätzlich zu den sonst in diesem Vertrag niedergelegten speziellen Pflichten hat der Nutzer noch folgende Pflichten:

 

 

11. Laufzeit/Kündigungsmöglichkeiten

Der Vertrag wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, sofern ein oder mehrere Aufträge noch nicht vollständig erledigt/abgewickelt sind. In diesem Falle wirkt die Kündigung erst mit vollständiger Erledigung/Abwicklung der noch offenen Aufträge dieses Nutzers. 

 

12. Haftung

 

a. Allgemeines

SLO ist ein neues Produkt. Durch SLO wird dem Nutzer die unkomplizierte Möglichkeit geboten, von Kollegen unverbindliche Einschätzungen und Anregungen zu einer Fragestellung/einem Problem zu erlangen. Dem Nutzer ist klar, dass durch die Nutzung von SLO keine erweiterte Haftungsbasis geschaffen werden soll. Er bleibt allein für die Prüfung, Verwertung und Nutzung des Ergebnisses verantwortlich, da von ihm, dem Nutzer, auch die „first und last legal opinion“ stammt. Ähnlich dem Kollegen im Nachbarbüro, den man nicht für die kurzfristige und spontane Einschätzung haften lassen kann, soll auch im gesamten SLO System jegliche Haftung für den Inhalt des Ergebnisses, also dafür, dass nicht das „richtige“ oder „vollständige“ Ergebnis geliefert wird, ausgeschlossen werden. Um Mithaftung zu erwirken muss der Nutzer ein offizielles Mandatsverhältnis mit einem Kollegen eingehen. SLO ist in diesem Falle kein geeignetes Instrument.

 

b. Keine Haftung für das „richtige“ und vollständige Ergebnis

SLO überprüft das vom Bearbeiter gelieferte Ergebnis vor Weiterleitung an den Nutzer nicht. SLO ist allerdings befugt, Ergebnisse vor Weiterleitung an den Nutzer auf Plausibilität hin durchzusehen und zur Wahrung des Rufes von SLO zurückzuhalten. SLO ist für den Inhalt der Ergebnisse nicht verantwortlich.

 

Da die Leistung, wie in Ziffer 6. ausgeführt, in der Übermittlung einer unverbindlichen Einschätzung besteht und der Nutzer insbesondere keinen Anspruch auf das „richtige“ und vollständige Ergebnis hat, kann der Nutzer keine Ansprüche daraus herleiten, dass des Ergebnis ganz oder teilweise unzutreffend ist. Das Ergebnis dient ausschließlich als Denkanstoß, Einschätzung, Zweitmeinung etc., welche vom Nutzer eigenständig einer Kontrolle zu unterziehen ist bevor er dies nutzt und Entscheidungen auf dies basieren lässt. 

 

Da Fehler immer vorkommen können, soll verhindert werden, dass SLO oder der Bearbeiter, welche sich nur punktuell und kurzzeitig mit der Angelegenheit befassen und dem Nutzer in bestem Wissen und Gewissen nur eine kurze Zweitmeinung und weitere Einschätzung ermöglichen, Haftungsrisiken ausgesetzt sind, die sie nicht überblicken können und welche durch die Provision von SLO bzw. die Vergütung des Bearbeiters in keiner Weise abgedeckt sind.

 

Da zwischen Nutzer und Bearbeiter keine rechtlich relevante/vertragliche Beziehung besteht ist eine Haftung auch in diesem Verhältnis nicht denkbar.

 

Hilfsweise wird zusätzlich jegliche Haftung von SLO und den Bearbeitern für den Inhalt des Ergebnisses ausgeschlossen. 

 

c. Sonstige Haftung

Jegliche Haftung, also insbesondere die vorvertragliche, die vertragliche, die außervertragliche und sonstige Haftung von SLO ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von SLO zudem auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzungen gelten auch, wenn Erfüllungsgehilfen (z. B. der Bearbeiter) von SLO ein Verschulden trifft.

 

Die gesetzlich vorgesehene Haftung bei Verletzung von Leib oder Leben bleibt unberührt. 

 

Da kein Anspruch auf ein „richtiges“ Ergebnis besteht, wird die Haftungshöhe zudem maximal auf den Betrag der jeweiligen Gebühr beschränkt.

 

SLO ist ferner nicht für Inhalte von Internetseiten verantwortlich, auf die SLO oder der Bearbeiter hinweist (z. B. nützliche Internetseiten (z. B. Internetauftritt einer Behörde) auf die der Bearbeiter den Nutzer aufmerksam macht, wobei der Bearbeiter zu beachten hat, dass persönliche Daten oder Kontaktdaten nicht ausgetauscht werden sollen und auch keine Werbung betrieben werden darf; dem Bearbeiter ist z. B. nicht erlaubt, auf den eigenen Internetauftritt aufmerksam zu machen). SLO wird zudem entsprechende Inhalte von seiner Website entfernen, wenn der konkrete Verdacht rechtswidrigen Inhalts besteht oder SLO (etwa über: admin@slo-secondlegalopinion.de) hierauf aufmerksam gemacht wurde.

 

13. Datensicherheit/IT Sicherheit/Verfügbarkeit

Wie auch SLO, so ist der Nutzer verpflichtet, durch angemessene Maßnahmen zu verhindern, dass SLO oder seine Nutzer und Bearbeiter – z. B. beim Hochladen/Einstellen von Dokumenten - durch Computerviren, Trojaner, Internetwürmer etc. geschädigt werden. Da trotz angemessener Sicherungsvorkehrungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Dritte unbefugten Zugriff auf Daten erlangen, sollen nur anonymisierte und unbedenkliche Inhalte ausgetauscht werden. 

 

SLO ist befugt, den Zugang zum SLO Internetauftritt vorübergehend zu beschränken, sofern Arbeiten am System oder sonstige Gründe dies erfordern.

 

SLO ist bemüht, durchgehenden Zugang zu SLO zu ermöglichen. Eine solche 100 % Verfügbarkeit kann jedoch nicht garantiert werden. Sofern Änderungen oder Anpassungen erforderlich sind, wird versucht, diese zu Nacht- oder Wochenendzeiten vorzunehmen.  

 

14. Vertraulichkeit/Geheimhaltung

SLO sowie der Nutzer sind verpflichtet, sämtliche Daten und Informationen, an deren Geheimhaltung die jeweils andere Seite ein berechtigtes Interesse hat, geheim zu halten.

 

Von der Geheimhaltungsverpflichtung ausgenommen sind solche Daten und Informationen, die dem Nutzer/SLO schon vorher bekannt waren und/oder welche ohne Bruch ihrer jeweiligen Geheimhaltungsverpflichtung und ohne ihr Zutun öffentlich bekannt sind oder werden.

 

Diese Verpflichtungen gelten auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages.

 

15. Immaterielle Rechte/Nutzungsrechte

Der Bearbeiter behält sämtliche ihm zustehenden Urheberrechte an seinem Ergebnis. Der Nutzer erhält jedoch das Recht, das Ergebnis im Rahmen seines gegenwärtigen Mandats bzw. seiner gegenwärtigen Tätigkeit für die er dies Ergebnis benötigt, zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte an dem Ergebnis werden dem Nutzer nicht eingeräumt.

 

16. Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt allein deutschem Recht. Normen des Internationalen Privatrechts, nach denen eventuell ein anderes Recht Anwendung fände, sind ausgeschlossen.

 

17. Gerichtsstand

Zwischen den Parteien, welche in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen (auch nebenberuflichen) Tätigkeit handeln, wird Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart.

 

18. Kommunikation

Mitteilungen an den Nutzer erfolgen grundsätzlich an die vom Nutzer zuletzt mitgeteilte E-Mail Adresse.  Der Nutzer ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass ihn entsprechende Mitteilungen von SLO erreichen (z. B. Bereithaltung angemessener Eingangskapazitäten, angemessene Einstellung entsprechender Spam Filter etc.).

 

19. Änderung des Vertrages

SLO weist darauf hin, dass rechtliche/gesetzliche Erfordernisse eine unmittelbare Anpassung/Änderung der Regelungen dieses Vertrages nötig machen können. SLO behält sich insoweit das Recht vor, eine Änderung dieses Vertrages ohne Nennung von Gründen zu initiieren. Die Änderung wird wirksam, indem der Nutzer die Wirkung der neuen Version dieses Vertrages bei Einstellung neuer Aufträge bestätigt oder einer entsprechenden Änderungsmitteilung durch SLO nicht innerhalb von 2 Wochen ausdrücklich widerspricht. In der Änderungsmitteilung ist der Nutzer auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. 

 

Allein der Inhalt dieses Vertrages regelt die Beziehungen von Nutzer und SLO. Außerhalb dieses Vertrages vorgenommene (etwa in sonstigen Bereichen des SLO Internetauftritts) Ausführungen haben lediglich unverbindlichen Charakter.

 

20. Datenschutz

SLO weist den Nutzer darauf hin, dass seine personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Bankverbindung) zur Begründung, Durchführung und ggf. Beendigung dieses Vertrages erforderlich sind. Diese Daten werden nur erhoben, sofern diese vom Nutzer, insbesondere im Rahmen seiner Registrierung, freiwillig mitgeteilt werden. Der Nutzer erklärt ausdrücklich dahingehend seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages verarbeitet, gespeichert, geändert und/oder gelöscht werden. Dies gilt auch als Einwilligung im Sinne von § 12 Telemediengesetz (Grundsätze für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten). SLO wird diese Daten ausschließlich im Rahmen der Leistungen von SLO, also insbesondere der Vertragserfüllung und Vertragsabrechnung nutzen. Zur Abwicklung von Zahlungen gibt SLO Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Eine Weitergabe an Dritte findet ansonsten nicht statt, es sei denn, dass SLO hierzu rechtlich (z. B. durch gerichtliche Verfügung) verpflichtet ist oder SLO sich gegen Rechte oder Ansprüche Dritter verteidigen muss, wobei SLO in diesen Fällen verpflichtet ist, den Nutzer vorher zu informieren und den Umfang der offen zu legenden Daten so gering wie möglich zu halten. Der Nutzer kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. SLO wird dann die bis dahin erhobenen Daten nur so lange und in der Weise speichern und nutzen, wie dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erforderlich ist und diese Daten ansonsten sperren. Mit vollständiger Abwicklung der vertraglichen Beziehungen werden die Daten ebenfalls für eine weitere Nutzung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Diese Information gilt zudem als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz besteht zudem ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten Daten sowie eventuell ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.

 

SLO weist den Nutzer darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen (wie dem Internet) nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann.

 

Da die Nutzung von SLO für den Nutzer sowohl als Nutzer als auch als Spezialist interessant sein kann, erlaubt der Nutzer SLO, ihn über Veränderungen und neue Produkte in Bezug auf SLO zu informieren (etwa durch E-Mail Newsletter). Diese Erlaubnis kann der Nutzer jederzeit widerrufen.

 

Im Falle der Kündigung werden Daten zu Dokumentationszwecken nur so lange gespeichert, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder so lange eine entsprechende Inanspruchnahme durch Dritte droht.

 

21. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der ausfüllungsbedürftigen Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Lücke gekannt hätten. Die Parteien sind verpflichtet, gegebenenfalls eine solche Bestimmung nachträglich zu vereinbaren.

 

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Da SLO ein System zur unkomplizierten und effektiven Unterstützung von Juristen durch Juristen ist, sind Ideen/Anregungen und Anmerkungen der Beteiligten zu diesem Vertrag und seiner Umsetzung stets willkommen (etwa an info@slo-secondlegalopinion.de). Bis zu einer ausdrücklichen Akzeptierung derselben und einer entsprechenden Vertragsanpassung bleibt es allerdings bei obigen Bestimmungen.